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Entsorgungsfachbetrieb

Die ZEA Zentrale Entsorgungsanlage ist als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert.

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Rechtliche Hinweise

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der RWG Ruhr-Wasserwirtschafts-Gesellschaft mbH (im Folgenden „RWG“ genannt) gelten ausschließlich für die von der ZEA Zentrale Entsorgungsanlage Iserlohn (im Folgenden: ZEA genannt) – einer Betriebsstätte der RWG - zu erbringenden Dienstleistungen. Bedingungen des Auftraggebers, die von diesen AGB abweichen oder diesen entgegenstehen, werden von der RWG nicht anerkannt, es sei denn, die RWG stimmt diesen Bedingungen vorab schriftlich zu. Die eigenen AGB gelten auch dann, wenn die RWG in Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag ausführt. In diesem Fall bedarf es keines zusätzlichen Widerspruchs durch die RWG.
1.2 Diese AGB gelten mit der Beauftragung, spätestens jedoch mit Erhalt der Leistung als angenommen.
1.3 Auch weitere Dienstleistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB in der jeweils gültigen Fassung, ohne dass es eines nochmaligen Hinweises auf die AGB bedarf.


2. Angebot, Vertrag und Leistungserbringung

2.1 Die Angebote der RWG sind solange freibleibend, bis sie durch ein neues Angebot ersetzt werden.
2.2 Verträge kommen auch durch die tatsächliche Leistungserbringung zustande.
2.3 Mündliche, fernmündliche, telegrafische oder per E-Mail getroffene Abmachungen gelten nur dann als verbindlich, wenn diese durch die RWG schriftlich bestätigt werden.
2.4 Handelt es sich um Transport- und/oder Entsorgungsdienstleistungen, stehen diese unter dem aufschiebenden Vorbehalt aller für diese Dienstleistungen erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
2.5 Leistungsfristen und –termine sind nur verbindlich, wenn diese durch die RWG schriftlich bestätigt werden.
2.6 Für die Durchführung der beauftragten Dienstleistung, kann sich die RWG Dritter bedienen.


3. Leistungserbringung, Verantwortung, Eigentum, Abfallannahme, Vermittlung und Vermietung

3.1 Übergibt der Auftraggeber Abfallproben, gelten deren Eigenschaften und Inhaltsstoffe für die unter Bezugnahme hierauf zu entsorgenden Abfälle als garantiert. Gleiches gilt bei zu schließenden Entsorgungsnachweisen.
3.2 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Abfalldeklaration – auch bei Beratungsleistungen der RWG - allein verantwortlich.
3.3 Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Lagerung, Verpackung und Bereitstellung abzuholender Abfälle verantwortlich.
3.4 Die Entsorgungs- und Vermittlungspflicht der RWG bezieht sich nur auf die vereinbarten Abfallarten, -mengen und –qualitäten.
3.5 Der Eigentumsübergang von Abfällen erfolgt erst dann, wenn der Entsorger diese im Rahmen der Eingangskontrolle überprüft hat. Entspricht ein Abfall nicht der vereinbarten Qualität, ist der Eigentumsübergang auf den Entsorger ausgeschlossen. In diesem Fall muss der Auftraggeber nach Aufforderung durch die RWG den Abfall unverzüglich auf eigene Kosten abholen lassen und zurück nehmen. Alternativ dazu kann die RWG in Abstimmung mit dem Auftraggeber den Rücktransport zum Auftraggeber koordinieren; die Kosten dafür trägt der Auftragnehmer. Weitergehende Ansprüche können von der RWG geltend gemacht werden, sofern diese berechtigt sind und belegt werden können.
3.6 Stellt die RWG leihweise Lager- oder Transportbehälter zur Verfügung, hat der Auftraggeber die evtl. erforderlichen behördlichen Genehmigungen für deren Aufstellung auf eigene Kosten selbst einzuholen, sofern nicht vereinbart wurde, dass dies über die RWG erfolgt.
3.7 Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Befüllung der Behälter, deren korrekte Deklaration und Kennzeichnung sowie für eine ausreichende Sicherung von Transportbehältern verantwortlich.
3.8 Von der RWG zur Verfügung gestellte Behälter bleiben Eigentum der RWG. Werden Leihbehälter auch nach Rückgabeaufforderung unter Fristsetzung nicht zurückgegeben, ist die RWG berechtigt, Ersatzbeschaffungen auf Kosten des Entleihers zu tätigen; in diesem Falle wird der Entleiher nach Kostenerstattung der Ersatzbeschaffung Eigentümer der von ihm entliehenen und einbehaltenen Behälter.


4. Zahlungsbedingungen

4.1 Angebotspreise gelten netto, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Abzug von Skonto ist nicht zulässig, es sei denn, die RWG hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.
4.3 Die RWG kann für erbrachte Teilleistungen gem. § 632a BGB Abschlagsrechnungen stellen.
4.4 Vertragskündigung, -teilkündigung oder Leistungsveränderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der RWG.
4.5 Die RWG hat Anspruch auf Vergütung, sobald und soweit eine Leistung oder Teilleistung gem. Pkt. 4.3 erbracht wurde.
4.6 Sollte sich bei der Durchführung von beauftragten Leistungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Notwendigkeit zur Erweiterung des Leistungsumfangs ergeben, werden diese zusätzlichen Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
4.7 Sollte die Abholung von Abfällen aus vom Auftraggeber zu verantwortenden Gründen nicht möglich sein, hat dieser die Kosten für die Leerfahrt sowie sonstige daraus entstehende Kosten zu tragen. Entsprechendes gilt bei unüblichen Wartezeiten und sonstigen Erschwernissen bei der Abholung.
4.8 Eine vorzeitige Vertragsbeendigung oder ein Vermögensverfall des Auftraggebers berechtigt die RWG, den Leistungspreis – abzüglich des eingesparten Aufwands – in Rechnung zu stellen. Der ersparte Aufwand wird pauschal mit 60 % des Leistungspreises festgelegt. Weitergehende Ansprüche der RWG (z.B. Schadenersatz) bleiben davon unberührt.
4.9 Als Zahlungsziel gilt – wenn nichts anderes vereinbart wurde – 10 Tage ohne Abzug.


5. Rechnungslegung

5.1 Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der von der RWG festgestellten Massen bzw. Stückzahlen.
5.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen den Vergütungsanspruch der RWG aufzurechnen oder die Forderungen ohne Zustimmung der RWG ganz oder teilweise abzutreten.
5.3 Die RWG ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, wenn der Auftraggeber bereits erbrachte und in Rechnung gestellte Leistungen nicht oder nur teilweise bezahlt hat.


6. Verzug

Verzug tritt ab dem 11. Bankarbeitstag nach Rechnungsdatum ein, bzw. ab dem 1. Tag nach dem vereinbarten Zahlungsziel. Die RWG ist berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzugs Verzugszinsen nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu erheben (vgl. § 288 BGB). Die Geltendmachung weiterer Rechte (z.B. Schadensersatz) bleibt davon unberührt.


7. Mängel

7.1 Leistungsmängel können von der RWG nur anerkannt werden, wenn diese unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
7.2 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.


8. Haftung

8.1 Die RWG haftet – egal aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn ein Schaden durch sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
8.2 Die RWG haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Körperverletzung.
8.3 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gem. Pkt. 8.2 wird die Haftung der RWG der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4 Die RWG haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
8.5 Wird die RWG an der Ausführung der vertraglichen Leistungen durch höhere Gewalt (z.B. durch Witterungsverhältnisse, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Krieg, Straßensperrung etc.) gehindert, so wird sie für die Dauer der Hinderung von der Leistungserbringung freigestellt. In diesem Fall kann der Auftraggeber keinen Schadenersatz geltend machen. Im Fall von höherer Gewalt ist die RWG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. In diesem Fall besteht seitens des Auftraggebers kein Anspruch auf Schadenersatz.
8.6 Ist eine durch die RWG vorzunehmende Abfallentsorgung in der lt. Vertrag vorgesehenen Entsorgungsanlage aus von der RWG nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich, ist die RWG nur im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren verpflichtet, eine andere Entsorgungsmöglichkeit zu erschließen. Wirtschaftlich unzumutbar nach diesen AGB ist, wenn die Kosten der alternativen Entsorgungsmöglichkeit sowie des alternativen Transportweges 5 % des mit dem Auftraggeber vereinbarten Preises übersteigen. Unbenommen bleibt das Recht der Parteien, in einem solchen Fall eine anderweite Beauftragung oder Vertragsanpassung zu vereinbaren.


9. Kündigung

Eine Kündigung des Auftrags ist jederzeit beidseitig mit einer Frist von 14 Tagen möglich.


10. Datenschutz

10.1 Die RWG ist gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu erheben, zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
10.2 Die im Rahmen von Entsorgungsdienstleistungen durch die RWG mitgeteilten Daten werden vom Auftraggeber nicht genutzt oder an Dritte weiter gegeben.


11. Allgemeine Bestimmungen

11.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle Sachverhalte werden so behandelt, als hätten sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CSIG) wird ausgeschlossen.
11.2 Gerichtsstand ist Iserlohn. Die RWG ist jedoch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Es gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern der Auftraggeber kein Vollkaufmann ist.


12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise nicht durchführbar oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der nicht durchführbaren oder unwirksamen Bestimmung tritt eine dem tatsächlich Gewollten möglichst nahe kommende Regelung.


Stand: 1.1.2011


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Our service for foreign visitors

>Information in English
Brief Description of the ZEA Central Disposal Plant.

>Informatie in het Nederlands
Portret van de centrale afvalverwerkingsinstallatie.

>Information en français
Bref portrait de la ZEA Iserlohn.

>Information på dansk
Portræt af det centrale affaldsbehandlingsanlæg.

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Juristische HilfeJuristische Unterstützung
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UmweltmanagementUmweltmanagement
Wir unterstützen Sie bei der Einführung von Umweltmanagementsystemen gemäß ISO 14001 oder der EMAS-Verordnung. [weiter...]

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ZertfifizierungenZertifizierungen der ZEA Iserlohn
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